Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
7. Aufl. 2022
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Kapitel 3: Steuerbefreiungen
161Der Charakter der Körperschaftsteuer als Personensteuer (vgl. Kapitel 1.1) zeigt sich darin, dass für bestimmte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Steuerbefreiungen gem. den §§ 5 f. KStG möglich sind. Diese Befreiungen können unbeschränkt (siehe Kapitel 3.1) oder beschränkt (siehe Kapitel 3.2) sein.
Für bestimmte Tatbestände sind die Steuerbefreiungen ganz oder teilweise ausgeschlossen (siehe Kapitel 3.3).
Im Zusammenhang mit den Steuerbefreiungen ist zu prüfen, inwieweit partielle Steuerpflichten eintreten können (siehe Kapitel 3.4) und wann die Steuerbefreiungen beginnen und erlöschen (siehe Kapitel 3.5).
162Gegebenenfalls kommen Steuerfreibeträge gem. den §§ 24 f. KStG und das Absehen von einer Steuerfestsetzung gem. § 156 Abs. 2 AO in Betracht (siehe Kapitel 6.2).
3.1 Unbeschränkte Steuerbefreiungen
163In den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a und 15 KStG sind für bestimmte Steuersubjekte unbeschränkte Steuerbefreiungen enthalten. Es handelt sich dabei im Gegensatz zu den übrigen Nrn. des § 5 Abs. 1 KStG um rein subjektive Befreiungen für grds. alle Einnahmen (siehe aber Kapitel 3.3).
Ausgewählte unbeschränkte Steuerbefreiungen:
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