Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler | Rechtsanwalt | Mitherausgeber des NWB EStG-Kommentars und des Handbuchs Bilanzsteuerrecht
Nur zur Erinnerung: Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 32c EStG als Tarifermäßigung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in das EStG eingefügt und trat mit Zustimmung der EU-Kommission am 30.1.2020 rückwirkend für die Jahre ab 2014 in Kraft. Nach dieser Vorschrift unterliegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einer Tarifglättung, indem für einen sog. Betrachtungszeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren ein Durchschnittsgewinn und die darauf entfallende fiktive Einkommensteuer ermittelt wird. Ein die tarifliche Einkommensteuer unterschreitender Betrag mindert dann die Tarifsteuer des jeweils dritten VZ des Betrachtungszeitraums.