Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026

Gesetzgebung | Entwurf zur Änderung der Gewerbeordnung (hib)

Die Bundesregierung hat den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegten "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze" (BT-Drucks. 21/3947) beschlossen.

Hintergrund: Die Europäische Kommission hat am ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wegen Falschumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (Versicherungsvertriebsrichtlinie) eingeleitet. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung soll den Kritikpunkten der Europäischen Kommission abgeholfen werden.

Dazu sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO, die bisher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivertrags vorsieht, soll aufgehoben werden.

  • Auch die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht, soll aufgehoben werden.

  • Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

  • Darüber hinaus soll in § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann.

  • Schließlich soll durch eine Anpassung der Formulierung in § 34d Abs. 11 Satz 1 GewO (von „kann … öffentlich bekannt machen“ in „hat … öffentlich bekannt zu machen“) noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung einer nicht mehr anfechtbaren Sanktionsentscheidung auszugehen ist.

  • Darüber hinaus sieht der Entwurf verschiedene redaktionelle Klarstellungen und Änderungen vor.

Hinweis:

Die Gesetzesmaterialien sowie diverse Stellungnahmen hierzu sind auf der Homepage des BMWi veröffentlicht.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 93 sowie BMWi online (il)

Fundstelle(n):
KAAAK-09608