Brennpunkte des internationalen Steuerrechts als Gegenstand steuerlicher Betriebsprüfungen
In dem Beitrag werden die wichtigsten Brennpunkte des internationalen Steuerrechts beleuchtet, die bei Betriebsprüfungen besonders im Fokus stehen.
Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG findet über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung, weil eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV verstößt. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22 und den wesentlich inhaltsgleichen Entscheidungen IX R 31/22, nv, TAAAJ-90122, IX R 15/24, nv, ZAAAJ-90120, sowie IX R 16/24, nv, JAAAJ-90121, vom selben Tag.
Der BFH hat am 14.1.2025 ein Grundsatzurteil mit erheblichen Auswirkungen gefällt. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die in Großbritannien für Zugezogene bislang gewährte Remittance basis-Besteuerung eine Vorzugsbesteuerung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist. Der BFH bejahte dies.
Die USA lehnen Pillar Two und Digital Services Taxes anderer Staaten vehement ab. Dagegen sollen der bestehende Sec. 891 IRC und ggf. ein neuer Sec. 899 IRC-E zur Anwendung kommen, die Vergeltungssteuern in einer Vielzahl von Fällen erlauben würden. Der Schutz durch DBA wäre nur teilweise möglich.
Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG findet über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung, weil eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV verstößt. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22 und den wesentlich inhaltsgleichen Entscheidungen IX R 31/22, nv, TAAAJ-90122, IX R 15/24, nv, ZAAAJ-90120, sowie IX R 16/24, nv, JAAAJ-90121, vom selben Tag.
Der BFH hat am 14.1.2025 ein Grundsatzurteil mit erheblichen Auswirkungen gefällt. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die in Großbritannien für Zugezogene bislang gewährte Remittance basis-Besteuerung eine Vorzugsbesteuerung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist. Der BFH bejahte dies.
Die USA lehnen Pillar Two und Digital Services Taxes anderer Staaten vehement ab. Dagegen sollen der bestehende Sec. 891 IRC und ggf. ein neuer Sec. 899 IRC-E zur Anwendung kommen, die Vergeltungssteuern in einer Vielzahl von Fällen erlauben würden. Der Schutz durch DBA wäre nur teilweise möglich.
Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Einkünfte einer Zahlungsabwicklungsgesellschaft in einem Drittstaat der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen. Das Urteil enthält instruktive Auslegungen u. a. der AStG-Regeln für Dienstleistungen und für Geschäfte von Kreditinstituten.
Mit Wirkung ab dem 1.1.2025 werden durch das Jahressteuergesetz 2024 in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über die bisherigen Tatbestände hinaus auch dann angenommen, wenn sich der im Ausland ansässige Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses befindet und weiterhin Arbeitslohn für eine früher im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit erhält. Gleichzeitig werden in § 50d Abs. 15 EStG hiervon abweichende DBA-Regelungen überschrieben. Zwei weitere spürbare Änderungen treten hinzu.
Ungarn übernahm die Ratspräsidentschaft Mitte 2024 und zielte während des Vorsitzes in steuerlicher Hinsicht darauf, den Kampf gegen Steuerhinterziehung weiterzuführen, Rechtssicherheit für Steuerpflichtige aufrecht zu erhalten und das internationale Engagement der EU zu stärken.
Die 41. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung fand am 6.12.2024 in der Handelskammer Hamburg statt. Es wurden aktuelle und brisante Praxisfragen wissenschaftlich und aus Unternehmenssicht diskutiert.
Mit Datum vom 4.10.2024 entschied der EuGH im Fall C-585/22 zu nationalen steuerlichen Missbrauchsregeln im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen und Finanzierungsgestaltungen.
Bei Geschäften, Investitionen und Beteiligungen in den Niederlanden war und ist die steuerliche Behandlung deutschen Rechtsformen mit Unsicherheiten verbunden. Seit dem 1.1.2025 gilt eine neue Verordnung in den Niederlanden zur steuerlichen Qualifikation von ausländischen Gesellschaften.
Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug gewinnen aufgrund der Internationalität von Familien und Vermögen an Bedeutung. Daher sollten auch die damit verbundenen Steuerfolgen im Rahmen der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden. Der Beitrag zeigt die Steuerfolgen von unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug in Deutschland auf und gibt Hinweise auf Anpassungen, die im Rahmen der strategischen Nachfolgeplanung möglich sind.