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Internationales Steuer- & Wirtschaftsrecht

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Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von § 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG findet über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung, weil eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV verstößt. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22 und den wesentlich inhaltsgleichen Entscheidungen IX R 31/22, nv, TAAAJ-90122, IX R 15/24, nv, ZAAAJ-90120, sowie IX R 16/24, nv, JAAAJ-90121, vom selben Tag.

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Änderungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Mit Wirkung ab dem 1.1.2025 werden durch das Jahressteuergesetz 2024 in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über die bisherigen Tatbestände hinaus auch dann angenommen, wenn sich der im Ausland ansässige Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses befindet und weiterhin Arbeitslohn für eine früher im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit erhält. Gleichzeitig werden in § 50d Abs. 15 EStG hiervon abweichende DBA-Regelungen überschrieben. Zwei weitere spürbare Änderungen treten hinzu.

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Berücksichtigung von Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug

Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug gewinnen aufgrund der Internationalität von Familien und Vermögen an Bedeutung. Daher sollten auch die damit verbundenen Steuerfolgen im Rahmen der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden. Der Beitrag zeigt die Steuerfolgen von unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug in Deutschland auf und gibt Hinweise auf Anpassungen, die im Rahmen der strategischen Nachfolgeplanung möglich sind.

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