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Verfahrensrecht

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Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für Kapitalertragsteuer (BFH)

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 AO. Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - VIII R 24/23; veröffentlicht am 20.3.2025).

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Verfahrensrecht //

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter (BFH)

Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA, sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter, nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 24/22; veröffentlicht am 13.3.2025).

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Quo vadis elektronisches Kassenbuch?

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung oder nicht?

Seit dem 1.1.2025 ist das ELSTER-Portal zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO) freigeschaltet. Bei der Prüfung, welche mitteilungspflichtigen elektronischen Aufzeichnungssysteme zu melden sind, kommt immer häufiger die folgende Frage auf: Sind elektronische Kassenbücher auch elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO?

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Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses (FG)

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm setzt voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.2.2025 - 3 V 3006/25).

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Besteht die Möglichkeit mitunternehmerischer Einkünfte, ist dies in einem (gesonderten) Feststellungsverfahren zu prüfen und das Verfahren der Folgebescheidsebene ggf. auszusetzen

Im finanzbehördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren ist die gesonderte Feststellung mitunternehmerischer Einkünfte der Einkommensteuerfestsetzung vorgreiflich. Kommt hinsichtlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärter Einkünfte die Annahme mitunternehmerischer Einkünfte in Betracht, ist das Festsetzungsverfahren auszusetzen und das Feststellungsverfahren vorgreiflich zu führen.

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Fokus: Schätzung nach der Richtsatzsammlung – Manipulation am Kassensystem

Das FG Schleswig-Holstein hatte über einen Aussetzungsantrag aufgrund von Schätzungen eines asiatischen Buffet-Restaurants nach der Richtsatzsammlung zu entscheiden (FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 8.5.2024 - 1 V 123/23, IAAAJ-68870). Lesen Sie im Folgenden, wie das FG Schleswig-Holstein nach dem Beschluss des BFH zur Richtsatzsammlung vom 14.12.2022 (X R 19/21, OAAAJ-34737) geurteilt hat.

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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (BMF)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung für solche Einsprüche und Änderungsanträge erlassen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen das Grundgesetz verstoße (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.2.2025 - FM3-S 0625-1/14).

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