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Verfahrensrecht

Abo Abgabenordnung //

BMF: Mitteilungspflicht für TSE-Kassen ab 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 besteht die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Sofern eine mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattete Kasse verwendet wird, ist dies dem Finanzamt künftig über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle mitzuteilen. Ebenso muss u. a. mitgeteilt werden, um welche Art des elektronischen Aufzeichnungssystems es sich handelt. Für die Mitteilungen gilt Folgendes:

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Abo Verfahrensrecht //

Zur Verletzung des Steuergeheimnisses (BFH)

Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i EStG in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten (BFH, Urteil vom 17.10.2023 - VII R 19/20; veröffentlicht am 13.6.2024).

Abgabenordnung //

Bekanntgabe von Steuerbescheiden bald auch an Samstagen?

Grundsätzlich gilt der Samstag als Werktag, so etwa nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Auch sollte an Samstagen ein Parkticket gelöst werden, wenn die Gebührenpflicht an Werktagen besteht. Jedoch finden sich in unterschiedlichen Rechtsgebieten auch unterschiedliche Regelungen zur Bedeutung des Samstags. Die Abgabenordnung wiederum lässt eine Frist grundsätzlich nicht an einem Samstag enden und verschiebt das Fristende in ihrem § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktags. Spätestens seit dem Beschluss des BFH v. 23.9.2003 - IX R 68/98 (BStBl 2003 II S. 875) ist zudem rechtssicher geklärt: Auch eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden ist nicht an einem Samstag anzunehmen, wenn die Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift.

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Abo Steuerabzug //

Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Das BZSt ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.

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Abo Ordnungsgemäße Buchführung //

Neufassung der GoBD berücksichtigt Änderungen durch DAC7

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben aus dem Jahr 2019 zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) überarbeitet. Es wurden die Änderungen aufgrund des „Gesetzes zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie“ eingearbeitet. Aktualisiert wurden insbesondere die Ausführungen zum Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung.

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Abo Schätzungen //

Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes

Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren Kasse stellt grds. einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar. Das Gewicht dieses Mangels kann sich allerdings – so aktuell der Bundesfinanzhof – in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kasse zur Zeit ihrer Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.

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Gesetzgebung //

Keine Reduzierung der Festsetzungsfrist im Fall der Steuerhinterziehung geplant (hib)

Die Festsetzungsfrist im Fall der Steuerhinterziehung soll weiterhin 10 Jahre betragen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/11604) auf eine umfangreiche Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BT-Drucks. 20/11288) hervor. Nach Ansicht der Fragesteller drohe die geplante Verkürzung der Aufbewahrungspflicht von Buchungsbelegen als umfassendste Maßnahme des BEG IV aufgrund der strafrechtlichen Inkonsistenz de facto leerzulaufen.

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