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FG Berlin-Brandenburg 05.11.2024 8 K 8046/23, Kommentierte Nachricht BBK 7/2025 S. 293

Abgabenordnung | Verspätungszuschlag bei Null-Festsetzung

Wird die Steuererklärung verspätet abgegeben und kommt es zu einer Steuerfestsetzung i. H. von 0 €, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei seiner Entscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (Entschließungsermessen), darf das Finanzamt auf die wiederholte Verletzung der Erklärungspflichten abstellen.

Hingegen spielen die in § 152 Abs. 8 AO bzw. § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a. F. genannten Kriterien wie die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich ergebenden Zahlungsanspruchs, gezogene Vorteile, Verschulden oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur bei der Höhe des Verspätungszuschlags und damit beim Auswahlermessen eine Rolle.

[i]Steuererklärungen für 2019 und 2020 wurden nicht oder aber verspätet abgegebenEin steuerpflichtiger Verein gab die Körperschaftsteuererklärung für 2019 nicht ab, sodass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Für das Streitj...

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Verspätungszuschlag bei Null-Festsetzung

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