Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung
Bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung richtet sich die Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO, sodass Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen sind. Der Verspätungszuschlag kann daher höher ausfallen als bei Anwendung des § 152 Abs. 5 AO, der eine Höhe von 0,25 % der festgesetzten Steuer vorsieht, jedoch bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 152 Abs. 8 Satz 1 AO ausgeschlossen ist.