Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.7.2025 – 5 K 26/24
Digitale Werke lassen sich ohne Abnutzungserscheinungen vervielfältigen und deshalb nicht als limitierte oder gar einzigartige Werke verkaufen. Dies ändert sich, wenn diese digitalen Werke (z. B. Kunstgegenstände, Musikwerke, Sammelkarten, Spiele oder Videos) mit einem non-fungible Token (NFT) auf einer Blockchain gekoppelt sind. Bei einem NFT handelt es sich im Ergebnis um eine nicht austauschbare Wertmarke bzw. ein Echtheitszertifikat, welches digitale Kopien eindeutig identifizierbar macht. NFT können dabei verschiedenste Gestaltungsformen annehmen und beispielsweise auch als Sammlung mehrerer NFT herausgegeben werden. Obwohl die Anzahl der Fälle und deren wirtschaftliche Bedeutung deutlich zugenommen hat, ist die umsatzsteuerliche Behandlung des initialen Verkaufs von neu geschaffenen NFT oder der Handel (Weiterverkauf) von NFT noch weitgehend ungeklärt.