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Umsatzsteuer

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Abo BFH //

Vermittlung teilweise noch unbestimmter Leistungen

In einen Hafen einlaufende Seeschiffe beauftragten einen Klarierungsagenten (Schiffsmakler) mit der Klarierung (d. h. Abfertigung und Versorgung) von Schiffen. Die Agenten beauftragten ihrerseits im Namen und für Rechnung der Schifffahrtsgesellschaft Hafendienstleister – im Streitfall die Klägerin – mit einschlägigen Leistungen; weitere Leistungen konnten während der Liegezeit in Auftrag gegeben werden. Die Klägerin erbrachte bis zu 70 verschiedene Leistungen – von der Erfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Ein- und Auslaufen über Reparaturen bis hin zur Verpflegung der Besatzung. Die Klägerin rechnete getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen gegenüber der Schifffahrtsgesellschaft ab. Streitig war der Vorsteuerabzug der Klägerin aus der Vermittlungsprovision des Klarierungsagenten: In ihren an den Agenten gerichteten Gutschriften wies die Klägerin Umsatzsteuer auch insofern aus, als die von ihr an die Schifffahrtsgesellschaften erbrachten Leistungen steuerfrei waren. Der volle Vorsteuerabzug wurde ihr versagt: Die Vermittlungsleistungen (eine einheitliche Leistung liege nicht vor) seien nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerfrei, soweit sie sich auf steuerfreie Umsätze der Klägerin für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 UStG) bezögen.

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Umsatzsteuer //

Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen (BFH)

Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (BFH, Urteil v. 17.4.2024 - XI R 16/22; veröffentlicht am 18.7.2024).

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Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze der Organschaft europarechtskonform (EuGH)

Der EuGH hat entschieden, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, die aus rechtlich selbständigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf (EuGH, Urteil v. 11.7.2024 - C 184/23, "Finanzamt T"; veröffentlicht am 11.7.2024).

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Präklusion im Vorsteuervergütungsverfahren

Die (slowakische) Klägerin führte in Ungarn Ingenieurarbeiten an einem Kraftwerk durch. Die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen machte sie im Vorsteuervergütungsverfahren geltend. Die ungarische Behörde richtete ein Auskunftsersuchen zur Erkundung des Sachverhalts an die Klägerin und forderte eine Reihe von Unterlagen an, die binnen Monatsfrist vorgelegt werden sollten. Die Klägerin reagierte zunächst nicht auf das Ersuchen. Daher stellte die ungarische Behörde das Verfahren ein. Hierauf legte die Klägerin Einspruch ein und legte zugleich alle angeforderten Unterlagen vor. Der Einspruch wurde zurückgewiesen: Die Vorlage neuer Beweise im Einspruchsverfahren sei nicht möglich, wenn der Einspruchsführer vor dem Erlass des erstinstanzlichen Bescheids Kenntnis von diesen Beweisen gehabt habe.

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