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Saldierung eines Vorsteuerüberhangs aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit (BFH)

Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen stünde (Anschluss an BFH, Beschluss v. 1.8.2017 - VII R 16/15, NV; BFH, Beschluss v. 11.12.2024 - XI R 1/22; veröffentlicht am 27.3.2025).

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Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen im Falle der Unternehmenseinstellung (BFH)

Hat der Insolvenzschuldner seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt, ist über den Abzug der Vorsteuer für die Leistung des Insolvenzverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu entscheiden (Anschluss an BFH, Urteil v. 23.11.2023 - V R 3/22, BStBl II 2024, 501: BFH, Beschluss v. 23.10.2024 - XI R 8/22; veröffentlicht am 27.3.2025).

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Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter (BFH)

Die Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterleistung ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Insolvenzschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl für die Befriedigung seiner unternehmerischen als auch privaten (nichtunternehmerischen) Insolvenzverbindlichkeiten bezieht. Ausnahmsweise kann die Aufteilung jedoch nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners fortführt (BFH, Urteil v. 23.10.2024 - XI R 20/22; veröffentlicht am 27.3.2025).

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Kleinunternehmer: Aktuelle Regelungen

Wer 2025 den Grenzbetrag von 100.000 € Umsatz überschreitet, fällt nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung und muss Umsatzsteuer bezahlen. Außerdem können Kleinunternehmer die Regelung auch für Umsätze im EU-Ausland in Anspruch nehmen, sofern der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 € netto beträgt. Mehr zu den aktuellen Regelungen finden Sie unter https://go.nwb.de/mi1rw.

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Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbständige Hauptleistung dar (FG)

Das FG hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U; Revision nicht zugelassen).

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Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen (BFH)

Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst (BFH, Urteil v. 12.12.2024 - V R 6/23; veröffentlicht am 13.3.2025).

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