Weitere Steuerthemen

Abo Abgabenordnung //

Zur Schätzungsbefugnis bei nach Aktenlage nicht steuerlich beratenen Steuerpflichtigen

Das FG Köln musste sich mit Beschluss v. 5.6.2024 - 6 V 538/24 ( WAAAJ-74336) damit auseinandersetzen, ob die nachträgliche Beauftragung eines Steuerberaters genügt, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Schätzungsbescheids die Steuererklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige noch nicht abgelaufen ist. Dies ist konsequenterweise jedoch verneint worden.

Abo Abgabenordnung //

Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Anwaltstätigkeit

Mit Beschluss v. 17.7.2024 wies der BFH die gegen das Urteil des FG Münster v. 21.4.2023 - 14 K 1263/21 E, nv, erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer vorläufig aufgrund ungewisser Gewinnerzielungsabsicht ergangenen Einkommensteuerfestsetzung als unbegründet zurück und entschied: Bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsführung der Kanzlei unklar ist. Weitere Umstände des Einzelfalls, die den grundsätzlich bestehenden Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erschüttern, müssen nicht festgestellt werden.

Abo Steuerstrafrecht //

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht

Im Jahr 2023 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Besonders hervorzuheben sind die Entscheidung des BGH zu der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer, die Entscheidung des EuGH zur Zulässigkeit einer von einer deutschen Steuerbehörde erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung und die Entscheidungen des BGH zur Einziehung in Fällen der versuchten Steuerhinterziehung.

Gesetzgebung //

Aus JStG wird Steuerfortentwicklungsgesetz

Das BMF hatte am 10.7.2024 den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Wesentlicher Inhalt waren hierbei die Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026 inklusive Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Die jährlichen Entlastungsmaßnahmen wurden hierbei mit knapp 13 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch wurden in Berlin überdies weitere Maßnahmen diskutiert. Unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ präsentierte die Bundesregierung weitere Einzelmaßnahmen für mehr wirtschaftliche Dynamik, so die offizielle Sprachregelung.Am 24.7.2024 erfolgte vor der Sommerpause dann die letzte Kabinettsitzung, wo weitere steuerliche Maßnahmen von Seiten der Regierung beschlossen wurden. Damit ist der Start für eine steuerlich heiße zweite Jahreshälfte gelegt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen rückwirkend der Tarif nach § 32a EStG (hier: nur der Grundfreibetrag) und der Kinderfreibetrag für 2024 angepasst werden. Die maximale Entlastung für das Jahr 2024 beträgt hierbei (Einzelveranlagung) 34 € und soll im Dezember 2024 rückwirkend u. a. im Lohnsteuerabzugsverfahren greifen. Fiskalisch führt dies zu Mindereinnahmen von ca. 2 Mrd. €.Am 24.7.2024 wurde ebenfalls der bisherige Entwurf des JStG 2024 Teil 2 im Kabinett behandelt. Offenbar war aber der Titel nicht mehr passend, auch wäre es wohl ein Novum, wenn innerhalb eines Jahres steuerpolitisch zwei JStG parallel laufen würden. Daher wurde der Gesetzentwurf umbenannt und läuft nun unter dem Namen „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)“. Die bisherigen Inhalte zu den Tarifanpassungen 2025 und 2026 inklusive Kinderfreibetrag und Kindergeld wurden übernommen. Neu ist die Kindergelderhöhung um 4 € in 2026. Bereits diese Maßnahmen werden mit fiskalischen Entlastungen von ca. 13,5 Mrd. € pro Jahr beziffert. In dem Entwurf ist weiterhin enthalten die Umstellung auf das Faktorverfahren unter Wegfall der Steuerklassen III und V sowie der erneute Versuch, eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen zu implementieren.Abseits dieser Punkte wurden aber noch weitere Steuerentlastungsmaßnahmen in den Regierungsentwurf gepackt. So soll die Abschreibung innerhalb des Sammelpostens (Auflösung) nach § 6 Abs. 2a EStG bis 5.000 € möglich sein (ab 1.1.2025), wobei die Auflösung dann über drei Jahre erfolgen soll. Die bisherige Obergrenze von 1.000 € würde damit deutlich angehoben. Ferner soll der Sammelposten erst nach der GWG-Grenze von 800 € greifen, so dass die Anwendung des Sammelpostens einer Sofortabschreibung in bestimmten Fällen nicht im Weg steht. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG soll erneut verlängert (bis 31.12.2028) und in der Höhe erneut angehoben (2,5fache, maximal 25 %) werden. Diese Maßnahmen werden mit einer Entlastung von ca. 7 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen nicht erneut ins Wasser fallen. Ein erneuter Anlauf für eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen mag zwar einige Koalitionspartner freuen, der Misserfolg aus dem ersten Anlauf sollte aber noch jedem gegenwärtig sein, so dass beste Chancen auf den Vermittlungsausschuss bestehen.

Abo Einkommensteuer //

Mitunternehmer einer Tierhaltungsgemeinschaft

Gegenstand des BFH-Urteils v. 16.5.2024 - VI R 6/22 ( VAAAJ-70862) ist die Frage, ob eine gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i. V. mit § 51a BewG voraussetzt, dass der Gesellschafter (Mitunternehmer) eigene Flächen oder einen eigenen Betrieb in die Gesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen hat, und er daneben zusätzlich noch als Einzelunternehmer (Inhaber) einen (weiteren) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen unterhält.

Abo Einkommensteuer/Abgabenordnung //

Schätzung von Lohnsteuer im Baugewerbe

Steht fest, dass ein Bauunternehmer die von ihm erzielten Umsätze nicht mit den eigenen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern erwirtschaften konnte, und hat der Bauunternehmer auch keine Subunternehmer beauftragt, kann angenommen werden, dass er seine Arbeitnehmer über die geringfügige Beschäftigung hinaus schwarz bezahlt hat. Das Finanzamt ist daher zu einer Schätzung berechtigt und darf hierfür 2/3 der Umsätze als Arbeitslohn schätzen.

Abo Abgabenordnung //

Kein Anspruch auf Akteneinsicht (mehr) bei bestandskräftigen Steuerbescheiden – Auskunftsanspruch auf der Grundlage der DSGVO bleibt von der Bestandskraft unberührt

Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht kein Recht auf Akteneinsicht in die Steuerakte. Es besteht aber ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der – wenn es unerlässlich ist – auch das Zurverfügungstellen einer Kopie beinhalten kann.

Abo Abgabenordnung //

Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht

Ein bestandskräftiger Bescheid kann im Anschluss an eine Außenprüfung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Unternehmers geändert werden, wenn sich aufgrund der Außenprüfung eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten und daraus das Recht zu einer Erhöhung des Gewinns ergibt. Dies gilt nicht nur im Rahmen der Bilanzierung, sondern auch bei der EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

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