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Die erbschaftsteuerliche Privilegierung der Übertragung von Wohnungsunternehmen
Das ErbStG sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen umfassende steuerliche Privilegierungen vor. Dies gilt jedoch nicht für sog. Verwaltungsvermögen. Dazu gehören gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG grundsätzlich auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte. Etwas anderes gilt nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG für die Übertragung sog. Wohnungsunternehmen, bei denen der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen i. S. des § 181 Abs. 9 BewG besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO erfordert. Der BFH hat den Begriff des Wohnungsunternehmens in einem Urteil aus dem Jahr 2017 allerdings extrem restriktiv interpretiert. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Das FG Münster hat sich nunmehr in einem jüngst ergangenen Urteil der Position des BFH angeschlossen.
Kernaussagen
Die die Einstufung eines Wohnungsunternehmens als Verwaltungsvermögen beseitigende Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG greift nach dem FG Münster nur ein, wenn die Vermietung der Wohnung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.
Es kommt dabei dara...