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Körperschaftsteuer

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Irrtümliche Vermögensverschiebung als verdeckte Gewinnausschüttung

Ob eine Vermögensverschiebung von der GmbH auf ihren Gesellschafter irrtümlich erfolgt ist, hängt davon ab, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer konkret ein Irrtum unterlaufen ist; falls dies zu bejahen ist, liegt mangels Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Es kommt nicht darauf an, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.

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Rückwirkende Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften für die Steuerpflichtigen und ihre Berater ein „Schreckgespenst“, für die Betriebsprüfer aber ein „Joker“. Schwierigkeiten bereiten nicht nur die sperrigen Tatbestandsvoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Anwendung im praktischen Einzelfall. Einmal aufgedeckt, halten verdeckte Gewinnausschüttungen noch weitere Überraschungen parat. Denn sie wirken sich nicht nur auf die Steuerfestsetzung bei der Kapitalgesellschaft aus, sondern auch bei deren Gesellschaftern. Bei den Gesellschaftern kann sich die Steuerfestsetzung – je nach Fallgestaltung – vermindern oder erhöhen. Ist gegenüber dem Gesellschafter zuvor bereits ein Steuerbescheid ergangen, muss dieser geändert werden. Das kann auch nach der Bestandskraft des bisherigen Bescheids und sogar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geschehen. Mit einer solchen Konstellation hat sich jüngst das BVerfG befasst.

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Das BFH-Urteil v. 22.11.2023 thematisiert das Tatbestandsmerkmal der „Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis“, das zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt sein muss. Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung mit dem subjektiven Element des Zuwendungswillens und erörtert, inwiefern subjektive Elemente zu den objektiven Abläufen hinzutreten müssen, um den Tatbestand einer vGA zu erfüllen.

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Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 AO) und zur etwaigen Schädlichkeit sog. Dauerverlustbetriebe

In zwei Urteilen v. 14.12.2023 entschied der BFH, Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an Ärzte, denen als Nebentätigkeit die ambulante Behandlung von Patienten genehmigt worden ist, rechneten nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ i. S. von § 67 AO, sondern seien – ebenso wie die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben – einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 64 Abs. 1 AO zuzuordnen. In der V-Entscheidung v. 14.12.2023 ging es darüber hinaus um die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordung von Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden. Hier lässt aufhorchen, dass der BFH zur Zurückverweisung der Sache den Hinweis gibt, ein Dauerverlustbetrieb könne die Steuerbegünstigung auch dann gefährden, wenn seine Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen würden.

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Zur „Kettenzusammenfassung“ von Betrieben gewerblicher Art und zum Erfordernis einer organisatorischen Verflechtung

Mit Beschluss v. 31.1.2024 fordert der V. Senat des BFH das BMF gem. § 176 Abs. 2 AO zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren auf, in dem es um die Zulässigkeit der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG geht. Ursächlich dafür ist, dass der BFH Zweifel daran äußert, ob die Regelungen des BMF-Schreibens zur Besteuerung von BgA v. 12.11.2009 - IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl 2009 I S. 1303, UAAAD-31921, insofern mit dem geltenden Recht in Einklang stehen, als das BMF entgegen der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einführung des § 4 Abs. 6 KStG für die Zusammenfassung von BgA nicht das Postulat einer organisatorischen Verflechtung vorsieht und darüber hinaus auch eine sog. Kettenzusammenfassung vom BgA zulässt (Rz. 5 des vorgenannten BMF-Schreibens). Insofern steht eine Verschärfung der Rechtslage im Raum.

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Die Konkretisierung einer angemessenen Verzinsung bei Konzerndarlehen

Die Fremdüblichkeit der Verzinsung von (konzerninternen) Gesellschafterdarlehen ist ständiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und den beteiligten Steuerpflichtigen und führt nicht weniger häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies bereits wegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 162 Abs. 1 AO sowie § 1 AStG. Denn unter Umständen führt eine nicht fremdübliche Verzinsung dazu, dass hohe Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen des höher besteuerten Unternehmens mindern und zugleich dem kreditgebenden Unternehmen als Betriebseinnahmen zugerechnet werden, dessen Steuersatz etwa wegen der gewerbesteuerlichen Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der Gemeinnützigkeit oder des Sitzes der Gesellschaft in einem steuergünstigeren Land geringer ausfiele.

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Schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG nur bei change of control?

Die Regelung des § 8c KStG zum Verlustabzug bei Körperschaften hat seit ihrer Einführung nicht nur die Finanzverwaltung und Literatur, sondern in besonderem Maße auch die Gerichte beschäftigt. Solange die verfassungsrechtlichen Fragen nicht abschließend geklärt sind, stellen sich immer wieder Auslegungsfragen zur Anwendung der Regelung. Das FG Münster hat sich mit Urteil v. 23.8.2023 - 9 K 2166/21 K,G,F ( QAAAJ-50235) mit der Rechtsfrage befasst, ob ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 3 KStG i. d. F. des UStAVermG v. 11.12.2018 vorliegt, wenn im zu betrachtenden Fünfjahreszeitraum durchgängig dieselbe Person Mehrheitsanteilseigner der betroffenen Körperschaft ist.

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Verdeckte Einlage aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person möglich

Die unentgeltliche Übertragung einer GmbH-Beteiligung durch ihren Alleingesellschafter auf eine andere GmbH, an der der Gesellschafter beteiligt ist, stellt eine verdeckte Einlage dar, die das Einkommen der übernehmenden GmbH nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöht, wenn der Gesellschafter den sich aus der verdeckten Einlage ergebenden Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht versteuert hat.

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Dividenden bei wechselseitiger Beteiligung in der Organschaft

Bei einer wechselseitigen Beteiligung von Organträger und Organgesellschaft, bei der die Organgesellschaft mit weniger als 10 % bzw. 15 % am Organträger beteiligt ist, werden die vom Organträger an die Organgesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich mehrfach besteuert. Diese Mehrfachbesteuerung ist mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis vereinbar.

Abo Umwandlungssteuerrecht //

Entwurf eines Umwandlungssteuererlasses v. 11.10.2023

Nach mehr als zehn Jahren hat sich die Finanzverwaltung zum Ziel gesetzt, den Umwandlungssteuererlass v. 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) zu überarbeiten. Weitreichende Entwicklungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben hierzu Anlass gegeben. In einem Entwurf v. 11.10.2023 wurden die geplanten Veränderungen der Öffentlichkeit vorgestellt. Betroffen ist insbesondere auch der dringend revisionsbedürftige Organschaftsteil.

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Kein doppeltes Satzungserfordernis bei Zusammenarbeit gemeinnütziger Körperschaften

Eine Körperschaft, die selbst nicht unmittelbar gemeinnützig tätig ist, sondern als Servicegesellschaft planmäßig mit einer gemeinnützig tätigen Körperschaft zusammenwirkt, wird steuerlich nach § 57 Abs. 3 AO als gemeinnützig behandelt, wenn ihre Satzung einen Hinweis auf das planmäßige Zusammenwirken mit einer gemeinnützigen Körperschaft enthält. Es ist nicht erforderlich, dass auch in der Satzung der leistungsempfangenden Körperschaft ein Hinweis auf das planmäßige Zusammenwirken mit der leistungserbringenden Körperschaft aufgenommen wird.

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Anschaffungsnebenkosten für ein Grundstück als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Zahlung von Anschaffungsnebenkosten an einen mittelbar beteiligten Mehrheitsgesellschafter für dessen Mitwirkung beim Zustandekommen eines Grundstückskaufvertrags kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darstellen, wenn der Rechnungsbetrag entweder überhöht ist oder nicht dem formellen Fremdvergleich entspricht, weil eine im Voraus getroffene Vereinbarung fehlt.

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Keine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Der BFH hat mit am 12.10.2023 veröffentlichtem Urteil I R 42/19 ( MAAAJ-50112) zur Frage der Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos bei Familien- und Verbrauchsstiftungen, entgegen der wohl herrschenden Meinung in der Literatur und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, für Klarheit gesorgt. Für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts fehle es an einer Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Soweit erkennbar, hält er die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei Destinatären in vergleichbaren Sachverhalten für anwendbar. Die Voraussetzungen seien sodann im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der Destinatäre zu klären.

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