Verlustrücktrag bei unterjährigem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Ein Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grds. im Veranlagungszeitraum seiner Verwirklichung berücksichtigt werden, es sei denn, es besteht bei Abweichung von diesem Grundsatz keine Gefahr divergierender Entscheidungen.
Mit Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22 ( NAAAJ-88829) hat der BFH die Rechtsfrage, ob einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft entgegensteht, einer Klärung zugeführt.
Mit dem Urteil v. 2.7.2025 entschied der BFH, dass ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung auch dann vorliegen kann, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als „Akquisitionswährung“ bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
Das Sächsische FG hält es für ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für Gesellschafter gilt, die im EU-Ausland ansässig sind. Nach dem Finanzgericht könnte eine verdeckte Einlage, die von einem im Ausland ansässigen Gesellschafter vorgenommen wird, daher auch dann für die inländische GmbH einkommensneutral sein, wenn das Einkommen des im Ausland ansässigen Gesellschafters durch die verdeckte Einlage gemindert worden ist.
Die Abfindung einer dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Abfindung wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Ein Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grds. im Veranlagungszeitraum seiner Verwirklichung berücksichtigt werden, es sei denn, es besteht bei Abweichung von diesem Grundsatz keine Gefahr divergierender Entscheidungen.
Mit Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22 ( NAAAJ-88829) hat der BFH die Rechtsfrage, ob einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft entgegensteht, einer Klärung zugeführt.
Mit dem Urteil v. 2.7.2025 entschied der BFH, dass ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung auch dann vorliegen kann, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als „Akquisitionswährung“ bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
Das Sächsische FG hält es für ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für Gesellschafter gilt, die im EU-Ausland ansässig sind. Nach dem Finanzgericht könnte eine verdeckte Einlage, die von einem im Ausland ansässigen Gesellschafter vorgenommen wird, daher auch dann für die inländische GmbH einkommensneutral sein, wenn das Einkommen des im Ausland ansässigen Gesellschafters durch die verdeckte Einlage gemindert worden ist.
Die Abfindung einer dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Abfindung wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Auch wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits eine Vielzahl ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten nicht mehr in der Organisationsform eines Regie- oder Eigenbetriebs ausüben, sondern diese Tätigkeiten in eigene juristische Personen ausgegliedert haben, gibt es weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten, die als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA ausgeübt werden. Will man diese BgA nunmehr auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern, was in den allermeisten Fällen ertragsteuerneutral möglich ist, muss man sich mit der Frage der Kapitalertragsteuer befassen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nämlich auch geregelt, dass die Ausgliederungen eines BgA auf eine Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG zu einer fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen führen.
Der Beitrag geht steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) nach.
Der BFH hält es für zulässig, dass eine GmbH trotz einer schädlichen Anteilsübertragung i. S. von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG einen Verlust, der im Anteilsübertragungsjahr entstanden ist, in das Vorjahr, in dem ein Gewinn erzielt worden war, zurückträgt. Damit widerspricht der BFH dem BMF.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % beginnend ab dem 1.1.2028 beschlossen. Viele steuerliche Anreize des „Investitions-Boosters“ (wie die degressive AfA oder E-Mobilität) wurden bereits häufig dargestellt und erörtert, wohingegen die Auswirkungen der Körperschaftsteuersatzsenkung auf die latenten Steuern (§ 274 HGB) bislang nur sehr stiefmütterlich behandelt wurden, obwohl diese für die davon betroffenen Unternehmen erheblich sind.
Dem FG Düsseldorf lag ein Fall zum Ausmaß der Verlustnutzungsbeschränkung des § 8c KStG unter hilfsweiser Berücksichtigung des § 8d KStG im Organkreis vor.
Eine private Pkw-Nutzung durch einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu erfassen, wenn es keine eindeutige, klare und im Voraus getroffene Vereinbarung über die private Pkw-Nutzung gibt. Der Erlass eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids gegenüber der GmbH ist nicht zulässig.
In der Praxis ergeben sich aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025 konkrete Anforderungen an die buchhalterische Erfassung der Geschäftsvorfälle.
Mit dem am 18.7.2025 veröffentlichten Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm („Investitions-Booster“) werden nicht nur einige verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten in der Steuerbilanz geschaffen, sondern auch der Körperschaftsteuersatz und der Thesaurierungssteuersatz für Personengesellschaften mit Wirkung für Veranlagungszeiträume ab 2028 gesenkt.