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Körperschaftsteuer

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Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung

Zuführungen des Gesellschafters zum Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Ausgenommen davon sind in das Nennkapital geleistete Einlagen. Diese in das Nennkapital aufgebrachten Einzahlungen ergeben sich aus der Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB). Mit Urteil v. 25.2.2025 hat der BFH entschieden, dass nach dieser Maßgabe eine Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto selbst dann vorliegen kann, wenn (a) der die Einzahlung tätigende Gesellschafter als Verwendungszweck (fehlerhaft) „Einlage 25 Prozent Stammkapital“ angegeben hat und (b) die Einzahlung im Zuge der wirtschaftlichen Neugründung einer AG mit einer ausstehenden Einzahlung auf das Grundkapital i. H. von 37.500 € erfolgt.

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Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO

Mit Urteil v. 12.12.2024 hat der BFH entschieden, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO sei nach Maßgabe des Art. 20 GG (Demokratieprinzip) zu bestimmen. Begünstigt sei danach die Förderung eines „staatsfreien“ Prozesses der Meinungs- und Willensbildung, da die Staatsorgane durch den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmünde, erst hervorgebracht würden. Vor diesem Hintergrund kann auch der Betrieb einer Onlineplattform als Förderung der Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen sein, wenn diese dafür bereitgestellt wird, Anliegen zu formulieren, die auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen.

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Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung abweichend von der Beteiligungsquote

Werden Betriebseinnahmen bei einer GmbH hinzugeschätzt und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eingestuft, so sind sie zwar grundsätzlich den GmbH-Gesellschaftern im Umfang ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Eine hiervon abweichende Zurechnung ist aber dann möglich, wenn jeder einzelne Gesellschafter für jeweils eine Betriebsstätte zuständig war; dann können die für die jeweilige Betriebsstätte hinzugeschätzten Einnahmen dem jeweiligen Betriebsstättenleiter (Gesellschafter) zugerechnet werden.

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Bruttomethode bei Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft

Bezieht eine deutsche Organgesellschaft eine Dividende von einer dänischen Kapitalgesellschaft, wird die Dividende in vollem Umfang bei der Organgesellschaft erfasst (ohne Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG) und der Organträger-Personengesellschaft zugerechnet. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie.

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Wirtschaftliches Eigentum an Aktien bei Wertpapierdarlehen

Aktien, die im Rahmen eines Wertpapierdarlehens zur Sicherheit übereignet werden, sind dem Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Veräußerung sowie das Stimmrecht, rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Sicherungsnehmer diese Rechte auch wahrnehmen möchte.

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Aktuelle Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage

Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen sind in der Praxis streitanfällig. Dies folgt vor allem daraus, dass diese im Vorhinein oft nicht erkannt und erst in der Betriebsprüfung aufgegriffen werden. Dementsprechend existiert auch eine Vielzahl an Rechtsprechung und Verwaltungsregelungen. Dazu kommt, dass eine systematische Einordnung aufgrund der Individualität der Einzelfälle kaum möglich ist, wenngleich dies seitens der Finanzverwaltung durch entsprechende Richtlinien und Erlasse praktisch gut verwertbar versucht wird.

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Wirtschaftliches Eigentum und Gestaltungsmissbrauch beim Wertpapierdarlehen

Für die Bestimmung, wem das wirtschaftliche Eigentum i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an Wertpapieren zuzurechnen ist, sind nach dem Grundsatzurteil des BFH v. 13.11.2024 vier Faktoren maßgeblich: Zu prüfen ist, (a) wer die mit den Wertpapieren verbundenen Kurschancen und Kursrisiken trägt, (b) wer rechtlich und tatsächlich über die Wertpapiere verfügen kann (wirtschaftliche Dispositionsbefugnis), (c) wer die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte ausüben kann und (d) wer rechtlich befugt ist, über die Aktien zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern.

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Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Krise

Die Corona-Krise stellt keinen wichtigen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2020 dar. Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht.

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Tantiemen eines Vorstands einer AG, der zugleich Minderheitsaktionär ist, können nur im Ausnahmefall eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen

Der Interessengegensatz zwischen dem Aufsichtsrat als Organ einer AG und dem Vorstand stellt ein starkes Beweisanzeichen für die (abstrakte) Fremdvergleichbarkeit einer Vergütungsregelung eines Vorstandsanstellungsvertrags dar. Nur im Ausnahmefall – bei Orientierung des Aufsichtsrats an den Interessen des Vorstands – kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.

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Die Systematik der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art und das BFH-Urteil v. 29.8.2024 - V R 43/21

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind grundsätzlich mit ihren jeweiligen Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig. Um eine Ergebnisverrechnung zu erreichen, eröffnet § 4 Abs. 6 KStG die Möglichkeit, einen BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammenzufassen. Hierzu hat die Verwaltung ihre Sicht im BMF-Schreiben v. 12.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1303) dargelegt. Nun hatte der BFH Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und hat der Verwaltungsauffassung widersprochen.

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Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Auch für Kapitalgesellschaften greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Mit der eingeführten Steuerbefreiungsvorschrift gewinnt bei Kapitalgesellschaften die Frage an Bedeutung, wie die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen sowie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG zu korrigieren sind.

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