Körperschaftsteuer

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Familienstiftung als Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F.

Nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. sind die Regelungen des § 8b KStG für Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen nicht für Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Gewinne aus einer Anteilsveräußerung sind dann vollumfassend steuerpflichtig, während Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung oder im Wege des Ansatzes des niedrigeren Teilwerts einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, da § 8b Abs. 3 KStG insofern keine Anwendung findet.

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Verlustabzug nach § 8c und § 8d KStG und sich daraus ergebende Gestaltungsoptionen

Der jüngst veröffentlichte Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ greift die Verlustverrechnung auf und verlangt „einen breitflächigen Schwenk hin zu einer vollständigen, realitätsgerechten und zeitnahen Abbildung von betrieblichem Aufwand (objektives Nettoprinzip) und unternehmerischen Verlusten.“ Die über viele Jahrzehnte erkennbare Tendenz des Steuergesetzgebers, die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten einzuschränken, müsse gestoppt und in ihr Gegenteil gewendet werden. Auch die Rechtsprechung hat und hatte immer wieder Anlass, die Restriktionen bei der Verlustverrechnung zu korrigieren. Eine Kehrtwende des Gesetzgebers liegt förmlich in der Luft. Damit rückt besonders der Verlustabzug nach § 8c KStG und § 8d KStG ins Blickfeld.

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Berichtigung eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto

Hat das Finanzamt bei einer unterjährigen Verschmelzung die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die verschmolzene GmbH nicht auf den Tag der Verschmelzung, sondern auf den 31.12. vorgenommen, ist dieser Bescheid fehlerhaft, weil die verschmolzene GmbH am 31.12. nicht mehr existierte, aber nicht nichtig. Der Bescheid kann nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden.

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Pensionszahlungen an weiterbeschäftigten Gesellschafter-Geschäftsführer

Problemstellungen und Alternativgestaltungen nach dem neuen BMF-Schreiben vom 30.8.2024

Die Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-GF, der bereits Pensionszahlungen erhält, ist steuerlich problematisch. Hatte der BFH zunächst uneingeschränkt eine vGA angenommen, hat er diese Folge in seinem Urteil aus dem Jahr 2023 (I R 41/19) deutlich abgemildert. Das BMF folgt in einem aktuellen Schreiben vom 30.8.2024 der neuen BFH-Rechtsprechung jedoch nur teilweise.

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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 4.9.2024

Aufgrund des BFH-Urteils v. 28.9.2022 - VIII R 20/20 ( AAAAJ-29225) konnte bereits geschlussfolgert werden, dass sich der rechtsprechungskonforme Anwendungsbereich inkongruenter – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichender – Gewinnausschüttungen vergrößern würde. Eine explizite Anerkennung des Urteils durch die Finanzverwaltung fehlte jedoch – bis jetzt. Mit Schreiben v. 4.9.2024 ( JAAAJ-74563), also knapp zwei Jahre nach dem Richterspruch, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen. Ott, Das BMF-Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, StuB 20/2024 S. 769

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Betrieb gewerblicher Art bei einem Kurort

Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) i. S. von § 4 Abs. 1 KStG setzt voraus, dass eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht. Die Einnahmeerzielungsabsicht kann bei einem Park eines Kurorts fehlen, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, ohne dass die Entrichtung eines Eintrittsgelds kontrolliert wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Park Merkmale aufweist, die auf eine ganz überwiegende Nutzung gerade durch kurabgabenpflichtige Personen hinweisen.

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