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Körperschaftsteuer

Abo Bilanzsteuerrecht //

Wirtschaftliches Eigentum und Gestaltungsmissbrauch beim Wertpapierdarlehen

Für die Bestimmung, wem das wirtschaftliche Eigentum i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an Wertpapieren zuzurechnen ist, sind nach dem Grundsatzurteil des BFH v. 13.11.2024 vier Faktoren maßgeblich: Zu prüfen ist, (a) wer die mit den Wertpapieren verbundenen Kurschancen und Kursrisiken trägt, (b) wer rechtlich und tatsächlich über die Wertpapiere verfügen kann (wirtschaftliche Dispositionsbefugnis), (c) wer die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte ausüben kann und (d) wer rechtlich befugt ist, über die Aktien zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern.

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Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Krise

Die Corona-Krise stellt keinen wichtigen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2020 dar. Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht.

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Tantiemen eines Vorstands einer AG, der zugleich Minderheitsaktionär ist, können nur im Ausnahmefall eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen

Der Interessengegensatz zwischen dem Aufsichtsrat als Organ einer AG und dem Vorstand stellt ein starkes Beweisanzeichen für die (abstrakte) Fremdvergleichbarkeit einer Vergütungsregelung eines Vorstandsanstellungsvertrags dar. Nur im Ausnahmefall – bei Orientierung des Aufsichtsrats an den Interessen des Vorstands – kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.

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Die Systematik der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art und das BFH-Urteil v. 29.8.2024 - V R 43/21

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind grundsätzlich mit ihren jeweiligen Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig. Um eine Ergebnisverrechnung zu erreichen, eröffnet § 4 Abs. 6 KStG die Möglichkeit, einen BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammenzufassen. Hierzu hat die Verwaltung ihre Sicht im BMF-Schreiben v. 12.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1303) dargelegt. Nun hatte der BFH Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und hat der Verwaltungsauffassung widersprochen.

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Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Auch für Kapitalgesellschaften greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Mit der eingeführten Steuerbefreiungsvorschrift gewinnt bei Kapitalgesellschaften die Frage an Bedeutung, wie die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen sowie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG zu korrigieren sind.

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Die neue Wohngemeinnützigkeit

Körperschaften und Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist ab dem 1.1.2025 durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.

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Systematik der Spartenrechnung und BFH-Urteil v. 14.3.2024 - V R 51/20

Gemäß § 8 Abs. 9 KStG kommt es bei Eigengesellschaften der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Dauerverlustgeschäfte betreiben, zu einer Durchbrechung der Einheitlichkeit der betrieblichen Sphäre. Die Rechtsfolge ist die Ermittlung getrennter Einkünfte (je Sparte ein Gesamtbetrag der Einkünfte) und ein Verlustausgleichsverbot der Sparten untereinander. Der BFH hat mit Urteil v. 14.3.2024 - V R 51/20 ( MAAAJ-70395) hierzu einige Zweifelsfragen geklärt, aber auch neue aufgeworfen.

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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

Sollen mehr als zwei Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, müssen die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA einzeln vorliegen. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG ermöglicht also keine Kettenzusammenfassung, bei der mehrere BgA gedanklich nacheinander zusammengefasst werden.

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Offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

Ein fehlerhaft festgestelltes steuerliches Einlagekonto kann nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn der von der GmbH erklärte Wert offensichtlich falsch ist und vom Finanzamt übernommen worden ist. In diesem Fall ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn die richtige Höhe des steuerlichen Einlagekontos noch nicht feststeht, sondern noch ermittelt werden muss.

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Grenzen des Analogieschlusses – Mittelbare Beteiligungen von Sparkassen des privaten Rechts

Nach dem BFH-Urteil v. 4.9.2024 ist in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung ein Analogieschluss allein zulässig, wenn eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, die wiederum nur vorliegt, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist. Hiervon zu unterscheiden ist der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungswürdig, aber doch nicht als planwidrig, unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist. Ein rechtspolitischer Fehler kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, sondern allein durch den Gesetzgeber behoben werden.

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Haftung bei überhöht bescheinigter Einlagenrückgewähr

Bescheinigt die GmbH eine überhöhte Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 3 KStG, weil sie einen ausschüttbaren Gewinn nicht berücksichtigt hat, haftet sie nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG verschuldensunabhängig für die Kapitalertragsteuer, die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfällt. Das Finanzamt muss daher einen Haftungsbescheid erlassen; der Erlass eines Nachforderungsbescheids wäre rechtswidrig.

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Versagung der Steuervergünstigung für extremistische Organisationen

Mit Urteil v. 5.9.2024 hat der BFH entschieden, eine Versagung der Steuervergünstigung nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO komme nur dann in Betracht, wenn die betreffende Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation aufgeführt sei. Nicht hinreichend für die Versagung der Steuervergünstigung ist es demgegenüber, wenn etwa eine weitgehend namensgleiche Dachorganisation im Verfassungsschutzbericht benannt wird.

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