Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung
Zuführungen des Gesellschafters zum Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Ausgenommen davon sind in das Nennkapital geleistete Einlagen. Diese in das Nennkapital aufgebrachten Einzahlungen ergeben sich aus der Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB). Mit Urteil v. 25.2.2025 hat der BFH entschieden, dass nach dieser Maßgabe eine Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto selbst dann vorliegen kann, wenn (a) der die Einzahlung tätigende Gesellschafter als Verwendungszweck (fehlerhaft) „Einlage 25 Prozent Stammkapital“ angegeben hat und (b) die Einzahlung im Zuge der wirtschaftlichen Neugründung einer AG mit einer ausstehenden Einzahlung auf das Grundkapital i. H. von 37.500 € erfolgt.