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Körperschaftsteuer

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Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung

Zuführungen des Gesellschafters zum Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Ausgenommen davon sind in das Nennkapital geleistete Einlagen. Diese in das Nennkapital aufgebrachten Einzahlungen ergeben sich aus der Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB). Mit Urteil v. 25.2.2025 hat der BFH entschieden, dass nach dieser Maßgabe eine Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto selbst dann vorliegen kann, wenn (a) der die Einzahlung tätigende Gesellschafter als Verwendungszweck (fehlerhaft) „Einlage 25 Prozent Stammkapital“ angegeben hat und (b) die Einzahlung im Zuge der wirtschaftlichen Neugründung einer AG mit einer ausstehenden Einzahlung auf das Grundkapital i. H. von 37.500 € erfolgt.

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Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO

Mit Urteil v. 12.12.2024 hat der BFH entschieden, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO sei nach Maßgabe des Art. 20 GG (Demokratieprinzip) zu bestimmen. Begünstigt sei danach die Förderung eines „staatsfreien“ Prozesses der Meinungs- und Willensbildung, da die Staatsorgane durch den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmünde, erst hervorgebracht würden. Vor diesem Hintergrund kann auch der Betrieb einer Onlineplattform als Förderung der Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen sein, wenn diese dafür bereitgestellt wird, Anliegen zu formulieren, die auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen.

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Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung abweichend von der Beteiligungsquote

Werden Betriebseinnahmen bei einer GmbH hinzugeschätzt und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eingestuft, so sind sie zwar grundsätzlich den GmbH-Gesellschaftern im Umfang ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Eine hiervon abweichende Zurechnung ist aber dann möglich, wenn jeder einzelne Gesellschafter für jeweils eine Betriebsstätte zuständig war; dann können die für die jeweilige Betriebsstätte hinzugeschätzten Einnahmen dem jeweiligen Betriebsstättenleiter (Gesellschafter) zugerechnet werden.

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Bruttomethode bei Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft

Bezieht eine deutsche Organgesellschaft eine Dividende von einer dänischen Kapitalgesellschaft, wird die Dividende in vollem Umfang bei der Organgesellschaft erfasst (ohne Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG) und der Organträger-Personengesellschaft zugerechnet. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie.

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Wirtschaftliches Eigentum an Aktien bei Wertpapierdarlehen

Aktien, die im Rahmen eines Wertpapierdarlehens zur Sicherheit übereignet werden, sind dem Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Veräußerung sowie das Stimmrecht, rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Sicherungsnehmer diese Rechte auch wahrnehmen möchte.

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