Mit Urteil v. 5.6.2024 entschied der BFH, verpflichte sich der Arbeitgeber dazu, Arbeitnehmern, die nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine zusätzlich bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu gewähren, sei eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands auszuweisen. Maßgeblich dafür ist, dass es für die (zukünftige) Verbindlichkeit auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ankommt, so dass die zukünftige Leistung des Arbeitgebers mit den in der Vergangenheit erbrachten Diensten des Arbeitnehmers verknüpft und dadurch auf Seiten des Arbeitgebers ein Erfüllungsrückstand aufgebaut wird.