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Rechnungswesen

Abo Bilanzierung //

Brennpunkte bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

Typische Fehlerquellen und Beanstandungen durch Betriebsprüfungen vermeiden

Die steuerliche Behandlung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bei Gebäuden – vor allem innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf – ist oft ein Streitpunkt bei steuerlichen Außenprüfungen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, zu den (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dies führt regelmäßig zu Diskussionen, da die Kosten nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich berücksichtigt werden können und damit nicht selten hohe Steuernachzahlungen drohen. In diesem Beitrag werden typische Fehlerquellen aufgezeigt und Beispiele für die Abwehr- und Gestaltungsberatung dargestellt.

Abo Praxisfälle //

„Umwandlung“ eines Gesellschafterdarlehens in die Kapitalrücklage

Im Dezember 2022 ist bei einer prüfungspflichtigen GmbH absehbar, dass das Eigenkapital durch den voraussichtlichen Jahresfehlbetrag zum Abschlussstichtag erstmalig negativ sein wird. Der Alleingesellschafter hat der GmbH in der Vorperiode ein Darlehen vergeben. Um die bilanzielle Überschuldung der GmbH zum Abschlussstichtag abzuwenden, soll die Buchung „Darlehen an Kapitalrücklage“ erfolgen.

Abo Bilanzsteuerrecht //

Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung für Altersfreizeit

Mit Urteil v. 5.6.2024 entschied der BFH, verpflichte sich der Arbeitgeber dazu, Arbeitnehmern, die nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine zusätzlich bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu gewähren, sei eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands auszuweisen. Maßgeblich dafür ist, dass es für die (zukünftige) Verbindlichkeit auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ankommt, so dass die zukünftige Leistung des Arbeitgebers mit den in der Vergangenheit erbrachten Diensten des Arbeitnehmers verknüpft und dadurch auf Seiten des Arbeitgebers ein Erfüllungsrückstand aufgebaut wird.

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