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Finanzverwaltung

Editorial //

Endlich hat das BMF geliefert

Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst – neun Monate mussten betroffene Unternehmen und ihre Berater auf das finale BMF-Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an die Neufassung warten (BMF, Schreiben v. 24.10.2025). Positiv überrascht gegenüber dem Entwurf vom 17.1.2025 (s. dazu NWB 5/2025 S. 273) in erster Linie die nunmehr gewährte Übergangsfrist bis Ende 2027. Bis dahin können Unternehmen die bisherige Rechtslage bzw. Verwaltungsauffassung anwenden und ihre Befreiung auf bereits erteilte Anerkennungen der zuständigen Aufsichtsbehörden stützen.

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Einkommensteuer //

Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen für den Lohnsteuerabzug (FinMin)

Ab 2026 startet der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die sog. Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug, die künftig entfällt. Die Hessische Steuerverwaltung hat zum neuen Datenaustausch einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht.

Digitalisierung //

RABE – Ein weiterer Schritt zur digitalen Steuerwelt: Chancen, Risiken und der praktische Ablauf der Belegreferenzierung

Die Steuererklärung wird digitaler – und zwar endgültig: Mit RABE („Referenzierung auf Belege“) geht die Finanzverwaltung den nächsten großen Schritt zur papierlosen Steuerwelt. Belege müssen nicht mehr nachgereicht, sondern können direkt bei der Erstellung der Erklärung in ELSTER oder DATEV hinterlegt und den Eingabefeldern zugeordnet werden. Das spart Rückfragen, beschleunigt die Bearbeitung und erhöht die Transparenz. Doch mit dem neuen Komfort entstehen auch neue verfahrensrechtliche Fragen, die Steuerberater kennen sollten. RABE ist dabei mehr als ein technisches Feature – es markiert den Beginn eines neuen digitalen Verständnisses von Mitwirkung im Besteuerungsverfahren.

Einkommensteuer //

Ausgewählte praxisrelevante Problembereiche des finalen „§ 4k EStG-Schreibens“ v. 5.12.2024

Die hochkomplexe Bestimmung des § 4k EStG verfolgt das Ziel, Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren. Sie hat unionalen Ursprung in der sog. ATAD (Anti Tax Avoidance Directive). Bereits die gesetzliche Vorschrift umfasst sieben Absätze mit 864 Worten. Das nunmehr begleitend aus der Sicht der Finanzverwaltung veröffentlichte BMF-Schreiben v. 5.12.2024 (sog. § 4k-Schreiben) fällt um vieles umfangreicher aus.

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