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Doppelbesteuerung von Leibrenten: Kein Vorläufigkeitsvermerk mehr – Praxisfolgen

Mit BMF-Schreiben v. 30.8.2021 (BStBl 2021 I S. 1042) wurden die Finanzbehörden angewiesen, die Steuerfestsetzung von Leibrentnern der Basisversorgung im Hinblick auf noch nicht abschließend geklärte verfassungsrechtliche Fragen nur vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen. Diese Anweisung wurde nun überraschend mit BMF-Schreiben v. 10.3.2025 ( GAAAJ-86990) aufgehoben. Der Vorläufigkeitsvermerk ist daher in zukünftig ergehenden Steuerbescheiden nicht mehr enthalten. Möglicherweise wurde dabei vom BMF übersehen, dass noch zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind, die die verfassungskonforme Auslegung des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427) zum Gegenstand haben (X R 18/23 und X R 9/24), konkret die von der Rechtsprechung entwickelte Systematik zur Berechnung einer etwaigen Doppelbesteuerung. Insofern dürfte wieder mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein. NWB-Nachricht v. 12.03.2025, Einkommensteuer | Doppelte Besteuerung der Rentenbezüge (BMF)

Editorial //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf (s. dazu NWB 39/2024 S. 2688) ist es aufgrund zahlreicher Bedenken, insbesondere zur drohenden Steuerpflicht kommerzieller Fortbildungsangebote, bei einer minimalinvasiven Anpassung geblieben. Zum einen wurde das Anerkennungsverfahren für Bildungseinrichtungen und die Befreiung der an anerkannten Einrichtungen selbständigen Lehrkräfte beibehalten. Zum anderen wurde die aus dem EU-Recht bekannte Befreiung des Privatlehrers in das UStG übernommen, um das im Frühjahr 2024 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (s. dazu NWB 17/2024 S. 1176) abzuwenden. Während insoweit die wichtigsten Fragen zu den Anforderungen an den Leistungserbringer beantwortet sind, sind die Zweifel an der Reichweite der Befreiungsvorschrift im Hinblick auf die inhaltliche Komponente der begünstigten Leistungen drängender denn je. Denn der EuGH ist zu dem Ergebnis bekommen, dass Fahr-, Segel- und selbst Schwimmschulen keine begünstigten Bildungsleistungen erbringen, weil es sich nicht um Allgemeinbildung, sondern um spezialisierten Unterricht handele. Seitdem mehren sich die Fragen um die richtige Abgrenzung zwischen „spezieller“ Bildung, Allgemeinbildung und primärer Freizeitbeschäftigung.

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