Steuerliche Anreize zur Mehrarbeit
Die schwarz-rote Koalition hat sich vorgenommen, steuerliche Mehrarbeitsanreize für Arbeitnehmer zu schaffen. Am 15.10.2025 wurde dazu ein Gesetzentwurf für ein Aktivrentengesetz beschlossen.
In dem Beitrag werden die wesentlichen Änderungen im Mindeststeuergesetz durch den Referenten- und Regierungsentwurf systematisch dargestellt und beleuchtet.
Der am 9.4.2025 geschlossene Koalitionsvertrag enthält zahlreiche Maßnahmen und Vereinbarungen mit Bezug zur Unternehmensbesteuerung. Erste Maßnahmen mit steuersystematischem Bezug wurden bereits durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (steuerliches Investitionssofortprogramm) umgesetzt.
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) sieht bei Investitionen ab dem 1.7.2025 Abschreibungsänderungen vor, die Investitionsanreize auslösen sollen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Referentenentwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ vom 10.7.2025.
In dem Beitrag werden die wesentlichen Änderungen im Mindeststeuergesetz durch den Referenten- und Regierungsentwurf systematisch dargestellt und beleuchtet.
Der am 9.4.2025 geschlossene Koalitionsvertrag enthält zahlreiche Maßnahmen und Vereinbarungen mit Bezug zur Unternehmensbesteuerung. Erste Maßnahmen mit steuersystematischem Bezug wurden bereits durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (steuerliches Investitionssofortprogramm) umgesetzt.
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) sieht bei Investitionen ab dem 1.7.2025 Abschreibungsänderungen vor, die Investitionsanreize auslösen sollen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Referentenentwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ vom 10.7.2025.
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland enthält auch eine äußerst lohnsteuerrelevante Änderung bei E-Fahrzeugen.
Das BMF hat Synopsen der deutschen DBA veröffentlicht, die durch das MLI erfasst werden. Dabei handelt es sich um eine synthetisierte Abkommensfassung der DBA mit Frankreich, Griechenland, Japan, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn. Diese sind eine große Hilfestellung.
Am 15.5.2025 hat das BMF auf seinen Internetseiten die Vorabfassung eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats zum Thema „Vereinfachte Einkommensbesteuerung – Möglichkeiten und Grenzen illustriert am Beispiel steuerlicher Abzüge in der Arbeitnehmerbesteuerung“ (abzurufen unter: https://go.nwb.de/f5sgm) zu einem Zeitpunkt veröffentlicht, der ungünstiger kaum sein konnte. Denn im Mai konnten die gewiss sehr aufschlussreichen weiterführenden Erkenntnisse und als „Reformoptionen“ verpackten Änderungsvorschläge keinen Einfluss mehr auf die Koalitionsverhandlungen und den Koalitionsvertrag nehmen. Wahrscheinlich aber hätte auch eine frühere Veröffentlichung ebensowenig Beachtung gefunden wie der bereits im vergangenen Jahr vorgelegte Bericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, der sich ebenfalls ausführlichst des Themas der Arbeitnehmerbesteuerung angenommen hatte. Stattdessen verzichtete man im Koalitionsvertrag darauf, die Besteuerung von Arbeitnehmern grundlegend neu zu gestalten und einigte sich nur auf eine Erhöhung der Pendlerpauschale sowie die Begünstigung von Mehrarbeit.
Seit dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung für an andere Unternehmer erbrachte Leistungen besteht demgegenüber erst ab 2027 bzw. 2028. Wohnungseigentümergemeinschaften sind grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen, deren Leistungen an die Eigentümer aber nach § 4 Nr. 13 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (Abschn. 4.13.1 Abs. 2 UStAE). Damit sind Wohnungseigentümergemeinschaften von der E-Rechnungspflicht nur betroffen, wenn sie steuerpflichtige Leistungen erbringen oder auf die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 13 UStG bzw. die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. Davon zu unterscheiden sind wiederum die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Verwalter an die Wohnungseigentümergemeinschaften.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 werden den Steuerpflichtigen neue Übermittlungspflichten aufgebürdet. Obwohl die Gliederungstiefe der einzureichenden steuerlichen E-Bilanz deutlich die Gliederungstiefe des beim Unternehmensregister einzureichenden handelsrechtlichen Jahresabschlusses übersteigt, sollen bereits für die Veranlagungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, Kontennachweise an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Für nach dem 31.12.2027 beginnende Wirtschaftsjahre müssen dann zusätzlich der Anlagenspiegel, das Anlagenverzeichnis und – sofern vorliegend – der Anhang, der Lagebericht und der Prüfungsbericht übermittelt werden. Zudem sind auch die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG zu übermitteln. Alle Übermittlungen haben nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
Das JStG 2024 ist am 5.12.2024 im BGBl verkündet und der neue UmwStE 2025 zu Beginn des Jahres 2025 veröffentlicht worden.
§ 19 UStG ist eine Vereinfachungsvorschrift, welche die Besteuerung der sog. Kleinunternehmer regelt. Hierbei ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nach dem JStG 2024 ihre größte Reform seit vielen Jahrzehnten erlebt hat, welche auch erhebliche Auswirkungen für die Beratungspraxis hat. Die Änderungen sind zum 1.1.2025 in Kraft getreten. Für Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fällt nunmehr aufgrund einer Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG (bislang Nichterhebung) keine Umsatzsteuer an.
Das BVerfG forderte eine Reform der Grundsteuer und erhielt unüberschaubare Regelungen zur Neubewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer. Von 16 Bundesländern haben bisher 13 von der im Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2 GG sowie Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG und Art. 125b GG) eingeräumten Abweichungsgesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer auf Grundvermögen ab dem 1.1.2025 Gebrauch gemacht. Die im Bundestag vertretenen Parteien haben dies ermöglicht.
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Fassung zugestimmt. Das JStG 2024 wurde am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2024 I Nr. 387). Die Änderungen des KStG, GewStG, UmwStG sowie weiterer Gesetze betreffen schwerpunktmäßig Klarstellungen, die Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben und Reaktionen auf die BFH-Rechtsprechung, unter anderem:
Körperschaften und Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist ab dem 1.1.2025 durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.