Lehrbuch Umsatzsteuer
19. Aufl. 2022
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Kapitel 5: Werklieferung – Werkleistung
5.1 Allgemeines
271Bei Umsätzen, die auf Werkverträgen beruhen, ergeben sich besonders häufig Leistungsbündel, die sowohl Elemente der Lieferung als auch Elemente der sonstigen Leistung enthalten.
Jeder einzelne dieser Umsätze ließe sich in eine Lieferung und eine sonstige Leistung aufteilen – mit dementsprechend unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Folgen. Dies lässt jedoch die gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 4 UStG und der von der Rechtsprechung zu diesen Fällen entwickelte Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht zu (vgl. Rdn. 46 ff.). Vielmehr ist nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes zu prüfen, ob aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement oder das Lieferelement qualitativ überwiegt. In der Klausur wäre es ein schwerer Fehler, solche gemischten Leistungen in eine Lieferung und in eine sonstige Leistung aufzuteilen. Es liegt, je nachdem, welches Element überwiegt, immer nur eine einheitliche Lieferung oder eine einheitliche sonstige Leistung vor.
Die Unterscheidung ist insbesondere für Ort und Zeitpunkt der Leistung, die Anwendung von Befreiungsvorschriften und den ...