Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
– 1/81, BStBl 1981 I S. 312; AEAO zu § 143.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 143 AO basiert auf der VO über die Führung eines Wareneingangsbuchs v. . Mit der Aufzeichnung des Wareneingangs soll die Überprüfung des Betriebsergebnisses durch Nachkalkulation ermöglicht werden.
2Durch die weitgehenden korrespondierenden §§ 143 und 144 AO sollen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, Warenbewegungen mittels Kontrollmitteilung nach § 194 Abs. 3 AO über die Handelsstufen hinweg vom Veräußerer zum Erwerber zu überprüfen.
II. Geltungsbereich
3 Die Norm verlangt die Aufzeichnung des Wareneingangs von allen gewerblichen Unternehmern, die Einkünfte i. S. v. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 EStG (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften) sowie § 2 Abs. 1 bis 3 GewStG (Kapitalgesellschaft) erzielen. Die Aufzeichnungspflicht besteht sowohl für Buchführungspflichtige als auch für kleinere gewerbliche Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, unabhängig von deren Kenntnissen und persönlichen Fähigkeiten.
Sollte der gewerbetreibende Steuerpflichtige selbst nicht in der Lage sein, den Aufzeichnungspflichten nachzukommen,...