Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft
§ 51 Verjährung der Ersatzansprüche [1]
1Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. .