AktG § 401

Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften [1]

Dritter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

§ 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterlässt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: Früheres Fünftes Buch zu Viertem Buch geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3210) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.

2Anm. d. Red.: § 401 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. 1. 11. 2008.