AktG § 92

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt: Vorstand

§ 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit [1]

(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) (weggefallen)

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 92 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3266) mit Wirkung v. .