AktG § 320a

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Dritter Teil: Eingegliederte Gesellschaften

§ 320a Wirkungen der Eingliederung [1]

1Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. 2Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.

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1Anm. d. Red.: § 320a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3210) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.