AktG § 13

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 13 Unterzeichnung der Aktien [1]

1Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein. 4Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .