AktG § 272

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft

Erster Abschnitt: Auflösung

Zweiter Unterabschnitt: Abwicklung

§ 272 Gläubigerschutz [1]

(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.

(3) Kann eine Verbindlichkeit zurzeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 272 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. .