AktG § 238

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Dritter Unterabschnitt: Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, Ausnahme für Stückaktien [1]

§ 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung [2]

1Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. 2Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. 3Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2681) mit Wirkung v. 26. 7. 2002.

2Anm. d. Red.: § 238 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 590) mit Wirkung v. 1. 4. 1998.