AktG § 267
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Erster Abschnitt: Auflösung
Zweiter Unterabschnitt: Abwicklung
§ 267 Aufruf der Gläubiger [1]
1Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 267 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.