AktG § 174

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Fünfter Teil: Rechnungslegung, Gewinnverwendung

Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung

Zweiter Unterabschnitt: Gewinnverwendung

§ 174 [1]

(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(2) In dem Beschluss ist die Verwendung des Bilanzgewinns im Einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

  1. der Bilanzgewinn;

  2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;

  3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;

  4. ein Gewinnvortrag;

  5. der zusätzliche Aufwand aufgrund des Beschlusses.

(3) Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

Fundstelle(n):
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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 174 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681) mit Wirkung v. 26. 7. 2002.