Grundsteuerreform 2022/2025
1. Aufl. 2020
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D. Änderungen des Grundsteuergesetzes
I. Vorbemerkung
Art. 3 GrStRefG widmet sich der Änderung des Grundsteuergesetzes. Soweit es sich hierbei um redaktionelle Anpassungen an die Gesetzesänderungen (insbesondere des Bewertungsgesetzes) sowie die Berücksichtigung der neuen bewertungsrechtlichen Definitionen handelt, wird hierauf nicht eigens eingegangen.
1. Zeitfenster
Aus administrativen Gründen muss die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum erfolgen, ohne dass – stichtagsidentisch – die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge durchgeführt wird. Vor diesem Hintergrund wird in zeitlicher Hinsicht die S. 76Nachholung der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den gesetzlich angeordnet (§ 36 Abs. 1 GrStG n.F.).
Mit § 36 Abs. 2 GrStG n.F. wird materiell-rechtlich als Hauptveranlagungszeitpunkt der bestimmt, um einerseits dem (BGBl. I S. 531) und andererseits dem Steuerentstehungszeitpunkt Rechnung zu tragen. Auf diesen Zeitpunkt erfolgt auch die Grundsteuerveranlagung durch die Gemeinde.
Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Gesetz vom (BGBl. I?S.?2794) geändert worden ist, weiter Anwe...