EStG § 101

XIII. Mobilitätsprämie [1]

§ 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie [2]

1Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. 2Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. 3Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. 4Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt XIII (§§ 101 bis 109) eingefügt gem. Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2886) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.

2Anm. d. Red.: Kursiver § 101 eingefügt gem. Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2886) mit Wirkung v. 1. 1. 2021. – Bei der Einfügung des zweiten § 101 ist offensichtlich durch den Gesetzgeber übersehen worden, die Paragrafennummerierung nach der Verkündung des ersten § 101 durch Gesetz v. (BGBl I S. 2886) anzupassen.