EStG § 37

VI. Steuererhebung

1. Erhebung der Einkommensteuer

§ 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung [1]

(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3) [2] 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats [3] die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate [4], wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. 4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz. 5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz. 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. 8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. 12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: § 37 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1122) mit Wirkung v. 9. 8. 2019; Abs. 6 weggefallen gem. Gesetz v. 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. 29. 12. 2020.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 37 Abs. 3 siehe § 52 Abs. 35d.

3Anm. d. Red.: Für den Veranlagungszeitraum 2019 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat tritt. Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat tritt. Für den Veranlagungszeitraum 2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat tritt. Für den Veranlagungszeitraum 2023 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat tritt. Für den Veranlagungszeitraum 2024 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat tritt.

4Anm. d. Red.: Für den Veranlagungszeitraum 2019 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat tritt. Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat tritt. Für den Veranlagungszeitraum 2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat tritt. Für den Veranlagungszeitraum 2023 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat tritt. Für den Veranlagungszeitraum 2024 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat tritt.