Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 201 Schlussbesprechung
AEAO zu § 201; BpO; Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung, IV A 4 – S 0403/13/10001, BStBl 2013 I S. 1264; Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt, ergänzt durch IV A 3 – S 0223/07/10002; Nrn. 130, 131 der Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2013 v. , BStBl 2012 I S. 1019.
Siehe Literatur zu § 193 AO; Buse, Die Schlussbesprechung, AO-StB 2007 S. 269; Hartman, Aktuelles zur tatsächlichen Verständigung, NWB 2016 S. 1014, NWB SAAAF-69803; Rätke, Tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt, BBK 2019 S. 787, NWB QAAAH-27380.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 201 AO ist eine Ausprägung des Grundsatzes, dass dem Steuerpflichtigen ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren ist. Zudem sollen in der Schlussbesprechung strittige Punkte in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht geklärt werden, um spätere Einspruchs- oder Klageverfahren bereits im Vorfeld zu verhindern.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift gilt f...