Reform Radar - Mittwoch, 05.07.2017

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

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Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I 2017 S. 2143 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Öffentliche Anhörung im Bundestag

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

  • : BMWi veröffentlicht Referentenentwurf

Der Bundestag hat am das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz in 2./3. Lesung Bundestag beschlossen. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen, damit das Gesetz in Kraft treten kann.

Hintergrund: Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) sollen vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlastet werden. Es folgt auf das „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“, das bereits im letzten Jahr verabschiedet wurde (s. hierzu u.a. Hechtner, sowie Hörster, ). Vorgesehen sind Anpassungen im Sozialgesetzbuch, so eine Entlastung von Bürokratieaufwand mit Blick auf die Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung und bei der Abrechnung von Pflegedienstleistungen, sowie im Steuerrecht.

In steuerrechtlicher Hinsicht sieht das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz folgende Änderungen vor:

  • Anhebung der oberen Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 € auf 5.000 € (§ 41a Absatz 2 Satz 2 EStG)

    Inkrafttreten: , Artikel 9 Abs. 2 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz.

  • Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 250 € (§ 33 Satz 1 UStDV. Ursprünglich (vgl. Regierungsentwurf vom ) war eine Erhöhung auf 200 € geplant.

    Inkrafttreten: , Artikel 9 Abs. 2 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz.

  • Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen: hier wird die bisherige Aufbewahrungsfrist der empfangenen und abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe (Lieferscheine) nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO von sechs Jahren (sofern keine Buchungsbelege vorliegen) fallengelassen. Die Aufbewahrungsfrist endet jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 AO).

    Anwendung: Die Regelung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO in der bis zum geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, Art. 97 § 19a Satz 2 EGAO.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wurden die folgenden Regelungen neu aufgenommen (vgl. BT-Drucks 18/12127):

  • Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 € auf 250 €, § 6 Absatz 2 Satz 4 EStG.

    Anwendung: Erstmals bei Wirtschaftsgütern, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Absatz 12 Satz 3 EStG.

  • Anhebung der durchschnittlichen Tageslohngrenze in Anlehnung an den erhöhten Mindestlohn in § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG-E von 68 € auf 72 €.

    Inkrafttreten: , Artikel 9 Abs. 2 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz.

  • Fortschreibung der bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsregelung des Abschnitts 13c.a Absatz 27 UStAE zum Ausschluss der Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG (Reaktion auf ).

    Inkrafttreten: , Artikel 9 Abs. 2 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz.

Die im Referentenentwurf des BMWi (Stand: ) noch enthaltene Anhebung der Umsatzsteuer-Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 € auf 20.000 € ist als Ergebnis der Länder- und Verbändeanhörung bzw. der Ressortabstimmung entfallen.

Quellen: BMWi sowie Bundestag online (il)

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Fundstelle(n):
NWB GAAAF-78033