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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz und Lieferscheine
Entlastung oder eher Belastung?
Mit der Verkürzung der Aufbewahrungspflichten für Lieferscheine beabsichtigt die Bundesregierung die Entbürokratisierung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen voranzutreiben. Die an und für sich lobenswerte Absicht des Bürokratieabbaus könnte jedoch aufgrund von umsatzsteuerlichen Restriktionen zu einer Ausweitung von Bürokratie führen.
A. Hintergrund
Nach § 147 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sind abgesandte und empfangene Lieferscheine als Geschäftsbriefe sechs Jahre aufbewahrungspflichtig. Hier greift nun die Bundesregierung mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) ein und schafft die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine unter bestimmten Voraussetzungen ab. Nach anfänglichem Widerstand hat der Bundesrat mit Beschluss vom dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz insgesamt und damit auch der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine zugestimmt. Damit tritt das Gesetz nun rückwirkend zum in Kraft.
B. Allgemeines zu Lieferscheinen
Lieferscheine (auch als Warenbegleitscheine bezeichnet) gelten als Geschäftsbriefe i. S. von § 177a HGB, § 35a GmbHG bzw. § 80 AktG. Sie belegen die Auslieferung der Ware und geben Auskunft über das L...