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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz und Auswirkungen auf Gewinneinkünfte
Der Deutsche Bundestag hat am das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/9949 vom ) wurde nunmehr in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.
In den beschlossenen Gesetzentwurf sind die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eingegangen (BT-Drucks. 18/11778 vom ). Durch diese Berücksichtigung haben sich im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Praxis wesentliche Veränderungen ergeben.
Das Gesetzespaket bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, bevor es anzuwenden ist. Die Beratungen im BR sind für den terminiert.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG sind geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, im Anlageverzeichnis aufzuführen. Für Investitionen ab 2018 soll der Wert von 150 € auf 250 € angehoben werden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG n. F.).
Zudem soll durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen die bisherige GWG-Grenze von 410 € auf 800 € ...