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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz im Kabinett verabschiedet
Am wurde das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere die 3,7 Millionen kleiner und mittlerer Unternehmen von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Das Gesetz sieht eine Entlastung von ca. 360 Mio. € an Bürokratiekosten pro Jahr vor. [i]Hechtner, NWB 29/2016 S. 2170 Der Referentenentwurf vom wurde bereits in (s. Seite 2170) vorgestellt.
Folgende wesentliche Steueränderungen sind vorgesehen, die zum gelten sollen:
Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen. Die Aufbewahrungsfrist soll nun mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden (§ 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO).
Anhebung der oberen Grenze für die vierteljährliche Lohnsteueranmeldung. Die Grenze soll von bisher 4.000 € auf 5.000 € angehoben werden (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge. Die Grenze soll von bisher 150 € auf 200 € angehoben werden (§ 33 Satz 1 UStDV).
Die [i]Keine Anhebung der umsatzsteuerlichen KleinunternehmergrenzeAnhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von bisher 17.500 € auf 20.000 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) wurde gegenüber dem Referentenentwurf wieder fallen gelassen. Mögliche Wettbewerbsverzerrungen d...