NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 293 Vergütung des Treuhänders
Literatur
Ehricke, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Graeber, Die Vergütung des Treuhänders der Wohlverhaltensperiode nach § 293 InsO, § 14 InsVV und das Problem der erhöhten Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV bei zu geringer Masse, ZInsO 2006 S. 585 ff.; Grote, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Lang, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Römermann, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 19. Erg. Lfg. 2010; Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Grundlagen
1Der Treuhänder hat auch für seine Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase Anspruch auf Vergütung. Zwar schwebte dem Gesetzgeber vor, dass Bereitschaft besteht, das Amt des Treuhänders unentgeltlich zu übernehmen. Eine Verpflichtung des Treuhänders zur unentgeltlichen Tätigkeit, die im Übrigen auch nicht üblich ist, gibt es nicht; angemessene Auslagen werden dem Treuhänder zusätzlich vergütet. Der Anspruch des Treuhänders auf Vergütung seiner Tätigkeit und Erstattung angemessener Auslagen folgt aus § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO. Er entsteht dem Grunde nach schon mit seiner Bestellung gem. § 291 Abs. 2 InsO. Für die Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren gelten nach § 293 Abs. 2 InsO die § 63 Abs. 2, §§ 64, 65 InsO entsprechend, d. h. die Vergütung ist durch das Insolvenzgericht au...