InsO § 65

Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Dritter Abschnitt: Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

§ 65 Verordnungsermächtigung [1]

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.