InsO § 350

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]

Zweiter Abschnitt: Ausländisches Insolvenzverfahren

§ 350 Leistung an den Schuldner [2]

1Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. 2Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Elfter Teil zu neuem Zwölften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: § 350 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.