InsO § 245a

Sechster Teil: Insolvenzplan

Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans

§ 245a Schlechterstellung bei natürlichen Personen [1]

1Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist für die Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstellung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insolvenzplan für die Verfahrensdauer und den Zeitraum, in dem die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen können, maßgeblich bleiben. 2Hat der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, ist im Zweifel zudem anzunehmen, dass die Restschuldbefreiung zum Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 erteilt wird.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 245a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .