NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Eickmann, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Eckardt, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2009; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Loose, in Tipke/Kruse, AO, Stand, 128. Erg. Lfg. 3/2012; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg. 2/2012; Schumacher, in MünchKomm-Inso, 2. Aufl. 2008; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung als festgestellt gilt (Abs. 1) und welche Wirkungen die Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle entfaltet (Abs. 3). Darüber hinaus stellt § 178 Abs. 1 Satz 2 klar, dass ein Widerspruch des Schuldners keinen Einfluss auf die Feststellung hat. Die Vorgängernorm des § 144 KO traf dazu noch keine ausdrückliche Aussage. § 178 Abs. 2 legt insbesondere fest, was genau vom Insolvenzgericht in die Tabelle einzutragen ist.
II. Praktische Auswirkung
2§ 178 schafft ...