NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 75 Antrag auf Einberufung
Literatur
Bernsen, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2009, S. 1843 ff.; Delhaes, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 13. Erg. Lfg. 2007; Ehricke, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Eickmann, in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Gerhardt, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2004; Gundlach/Frenzel/Schmidt, Der Antrag eines Gläubigers auf Einberufung einer Gläubigerversammlung, ZInsO 2002 S. 1128; Herzig, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Kübler, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 49. Erg. Lfg. 2012; Lind, in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 1. Aufl. 2012; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Schmitt, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2012.
I. Grundlagen
1§ 75 regelt die Einberufung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht auf Antrag eines der in Abs. 1 Berechtigten. Mit der Vorschrift wird das Pflichteinberufungsrecht des Insolvenzgerichts in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ergänzt. Damit soll durch das weitgehende Initiativrecht der Einfluss der Gläubiger auf den Gang des Verfahrens und die Art und Weise der Gläubigerbefriedigung gestärkt werden. Das Antragsrecht gibt den Gläubigern die Mögli...