BGH Beschluss v. - IX ZB 144/05

Leitsatz

[1] Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Antrag auf Vertagung der Gläubigerversammlung abgelehnt hat, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 75 Abs. 3

Instanzenzug: AG Chemnitz 1309 IN 1222/00 vom LG Chemnitz 3 T 143/05 vom

Gründe

I.

Auf den Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 1 bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Durchführung einer weiteren Gläubigerversammlung auf den . Diese Gläubigerversammlung wurde mehrfach, zuletzt auf den vertagt. Den dort auch von der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag auf erneute Vertagung hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 79 ff; , WM 2003, 2344; v. - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. - IX ZB 128/03, WM 2004, 2494, 2495; v. - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Die Insolvenzordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Vertagung nicht vor (§ 6 Abs. 1 InsO). Deshalb entspricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung, dass gegen die Ablehnung der Vertagung einer Gläubigerversammlung die sofortige Beschwerde nicht gegeben ist (LG Göttingen ZIP 2000, 1945, 1946; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 14; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 74 Rn. 16; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 7; Kübler/Prütting, InsO § 6 Rn. 16 b; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 6 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6 Rn. 11; Alter EWiR 2001, 235, 236).

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 kommt eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 3 InsO nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso OLG Köln ZInsO 2001, 1112). Nach dieser Vorschrift steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, wenn sein Antrag, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, abgelehnt wird. Ihrer analogen Anwendung auf den Fall der Ablehnung einer Vertagung steht schon das in § 6 Abs. 1 InsO enthaltene Enumerationsprinzip entgegen. Auch sind die Fälle nicht vergleichbar. Während im Falle der Ablehnung eines Einberufungsantrags eine Gläubigerversammlung gar nicht erst stattfindet, hat der Gläubiger im Falle der Ablehnung einer Vertagung Gelegenheit, in der zunächst einberufenen - und hier mehrfach vertagten - Gläubigerversammlung seine Interessen wahrzunehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme, wie sie der Senat im Beschluss vom (BGHZ 158, 212, 214 ff) anerkannt hat, liegen hier nicht vor. Der von der Rechtsbeschwerde durch die allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1 im Erstbeschwerdeverfahren nur pauschal behauptete Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermag einen im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug nicht zu eröffnen.

2. Dahinstehen kann, ob die Entscheidung über eine Vertagung der Gläubigerversammlung nicht insolvenzspezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art ist. In diesem Fall scheitert die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bereits daran, dass das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 23; Uhlenbruck, aaO § 7 Rn. 4). Im Gegenteil schließt die über § 4 InsO anwendbare Vorschrift des § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO die isolierte Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung aus (vgl. Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 227 Rn. 12); zu einem faktischen Stillstand des Verfahrens führt die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht.

3. Da die eingelegte Rechtsbeschwerde unstatthaft ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob der von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsbehelf als befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu behandeln war (vgl. Alter aaO).

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1801 Nr. 40
ZIP 2006 S. 1065 Nr. 22
MAAAB-99648

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja