BGH Beschluss v. - IX ZB 294/11

Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erfordernis der Zulassung durch das Beschwerdegericht

Gesetze: Art 103f S 1 EGInsO, § 4 InsO, § 6 InsO, § 7 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, ZPO§522ÄndG

Instanzenzug: LG Amberg Az: 31 T 996/11vorgehend AG Amberg Az: 23 IN 43/09

Gründe

11. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist.

2a) Entgegen der vom Landgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (, WM 2002, 1512, 1513; vom - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Der Hinweis auf dem Formblatt des Landgerichts, die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt sei hier nicht vorgeschrieben, ist fehlerhaft und nicht nachvollziehbar.

3b) Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.

4aa) Zwar findet im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung nach der Regelung des § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO in der vor dem geltenden Fassung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt. Durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum aufgehoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

5Nach der Übergangsregelung des § 103 f Satz 1 EGInsO ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn die Frist des § 575 ZPO am noch nicht abgelaufen war. Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleibt, welche vor dem erlassen worden sind, auch wenn die Rechtsbeschwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Auf Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen, die erst nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, findet hingegen das neue Recht Anwendung (BT-Drucks. 17/5334 S. 9).

6bb) Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am erlassen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden mit der Folge, dass die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet, welche hier nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (, WM 2009, 1058 Rn. 9 f).

72. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei statthaft und auch nicht wegen fehlender Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig.

Kayser                                   Gehrlein                                    Fischer

                     Grupp                                        Möhring

Fundstelle(n):
WM 2012 S. 276 Nr. 6
ZIP 2012 S. 796 Nr. 16
LAAAE-00648