BGH Beschluss v. - IX ZB 10/12

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Göppingen, 1 IK 74/05 vom LG Ulm, 3 T 89/11 vom

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (, WM 2012, 276 Rn. 5; vom - IX ZB 1/12, [...] Rn. 2; vom - IX ZB 301/11, [...] Rn. 2). Da die von der Rechtsbeschwerdeführerin angefochtene Entscheidung am erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht ( aaO Rn. 6; vom , aaO Rn. 3). Diese kann auch nicht nachgeholt werden.

2. Die von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
WAAAE-06239