BGH Beschluss v. - IX ZB 16/16

Instanzenzug:

Gründe

11. Das Schreiben des Schuldners vom 15. Januar 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. , WM 2002, 1512).

2Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; , WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

3Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

42. Der Senat legt den "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insolvenzantragsverfahrens" als Anregung des Schuldners aus, vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO zu erlassen. Da eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, scheiden solche Anordnungen aus.

Fundstelle(n):
LAAAF-77538