BGH Beschluss v. - IX ZA 23/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt statthaft.

2 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

3 2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113; , WuM 2007, 41).

4 3. Über die durch den Schuldner zugleich verfolgten Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet nicht das Rechtsmittelgericht, sondern das Gericht erster Instanz. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nach § 767 ZPO. Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
CAAAE-20279