BGH Beschluss v. - IX ZA 20/12

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.

2 Nach der früheren Gesetzeslage fand zwar gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde statt. Durch das Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Diese neue Regelung ist auf Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen anwendbar, die wie im Streitfall erst nach dem 27. Oktober 2011 ergangen sind (BT-Drucks. 17/5334, S. 9; vgl. , WM 2012, 276 Rn. 4 f; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 6 ff).

3 Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (, WuM 2007, 41 Rn. 2; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

4 2. Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
GAAAE-16174