BGH Beschluss v. - IX ZB 49/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Nach der Regelung der § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO in der vor dem geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. Durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; , WM 2012, 276 Rn. 5; vom - IX ZB 1/12, [...] Rn. 2; vom - IX ZB 301/11, [...] Rn. 2; vom - IX ZB 295/11).

2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3 Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
OAAAE-11702