BierStV § 1

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen [1]

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl L 197 vom , S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl L 404 vom , S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

  3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

  5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  6. Ausfallverfahren: ein Verfahren das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

  7. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl L 343 vom , S. 558; L 101 vom , S. 166; L 157 vom , S. 27; L 387 vom , S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl L 63 vom , S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;

  9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl L 343 vom , S. 1; L 87 vom , S. 35; L 264 vom , S. 44; L 101 vom , S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl L 63 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Fundstelle(n):
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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .