BierStV § 33

Abschnitt 11: Zu § 18 des Gesetzes

§ 33 Anmeldung des Bieres [1]

1Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .