BierStV § 35d

Abschnitt 13: Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes [1]

§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments [2]

(1) 1Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

  1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

  2. in den Abgangsort.

2Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 35d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .