BierStV § 39a

Abschnitt 16: Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes [1]

§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein [2]

(1) 1Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 3Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt. 4In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung unabhängig vom voraussichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich zur erstmaligen Schaffung eines Steuergegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes erteilt.

(2) 1Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. 2Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 39a Abs. 1, 2 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. (Abs. 2 und 4) bzw. (Abs. 1); Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. .